Krankenversicherung – Nettovergleich Beamte & Arbeitnehmer
Die Kranken- und Pflegeversicherung gehört zu den größten Unterschieden zwischen einem Beamtenverhältnis und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Beamte erhalten häufig Beihilfe von ihrem Dienstherrn und sichern nur den verbleibenden Teil der Krankheitskosten über eine private Krankenversicherung ab. Arbeitnehmer sind dagegen in der Regel gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Ihre Beiträge richten sich nach dem Einkommen und werden grundsätzlich gemeinsam mit dem Arbeitgeber getragen. Ein reiner Vergleich der Bruttogehälter wäre deshalb unvollständig. Dieser Vergleichsrechner berücksichtigt daher sowohl den vom Beamten selbst getragenen Versicherungsbeitrag als auch die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers.
Zwei unterschiedliche Versicherungssysteme
Beamte: Beihilfe und private Restkostenversicherung
Viele Beamte erhalten im Krankheitsfall Beihilfe von ihrem Dienstherrn. Die Beihilfe übernimmt einen festgelegten Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen. Der verbleibende Teil wird üblicherweise über eine private Krankenversicherung abgesichert. Die private Versicherung wird deshalb häufig als beihilfekonforme Restkostenversicherung bezeichnet. Der tatsächlich selbst zu tragende Beitrag hängt unter anderem ab von:
- dem Beihilfebemessungssatz
- dem gewählten Versicherungstarif
- dem Eintrittsalter
- dem Gesundheitszustand bei Vertragsbeginn
- möglichen Risikozuschlägen
- einem vereinbarten Selbstbehalt
- der privaten Pflegepflichtversicherung
- späteren Beitragsanpassungen
Arbeitnehmer: Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind regelmäßig Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beiträge werden einkommensabhängig bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen grundsätzlich jeweils die Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrags und des Zusatzbeitrags. Auch die soziale Pflegeversicherung wird grundsätzlich gemeinsam finanziert, wobei für Kinderlose und Eltern mit mehreren Kindern besondere Regeln gelten.
Wie funktioniert die Beihilfe?
Die Beihilfe ist keine Krankenversicherung. Sie ist eine finanzielle Beteiligung des Dienstherrn an bestimmten Krankheits-, Pflege- und Vorsorgeaufwendungen. Erstattet wird ein prozentualer Anteil der sogenannten beihilfefähigen Aufwendungen. Nicht jede medizinische Rechnung muss deshalb automatisch in voller Höhe beihilfefähig sein. Für Bundesbeamte gelten nach der Bundesbeihilfeverordnung typischerweise folgende Bemessungssätze:
- 50 Prozent für aktive beihilfeberechtigte Personen,
- 70 Prozent für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
- 70 Prozent für aktive beihilfeberechtigte Personen mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern,
- 70 Prozent für bestimmte berücksichtigungsfähige Ehe- oder Lebenspartner,
- 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen.
Bund und Länder besitzen eigene Beihilfevorschriften. Die grundlegende Systematik ist häufig vergleichbar, einzelne Voraussetzungen, Bemessungssätze, Eigenbehalte und beihilfefähige Leistungen können jedoch abweichen. Dieser Vergleichsrechner berechnet die Beihilfe nicht anhand einzelner Arztrechnungen. Stattdessen gibt der Nutzer einen tatsächlich selbst getragenen monatlichen Versicherungsbeitrag ein. Dadurch können individuelle Unterschiede des Tarifs und des jeweiligen Dienstherrn zumindest über den eingegebenen Beitrag berücksichtigt werden.
Die private Krankenversicherung übernimmt in der klassischen Beihilfekonstellation den Teil der Kosten, der nicht durch die Beihilfe abgedeckt wird. Ein Beamter mit einem Beihilfesatz von 50 Prozent benötigt daher grundsätzlich einen anderen Versicherungsschutz als eine Person ohne Beihilfe, die ihre Krankheitskosten vollständig privat absichern muss.
Wovon hängt der PKV-Beitrag ab?
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich der Beitrag nicht unmittelbar nach dem laufenden Einkommen. Einfluss haben insbesondere:
- Eintrittsalter
- Gesundheitszustand bei Versicherungsbeginn
- Leistungsumfang
- Tarif
- Selbstbehalt
- Risikozuschläge
- Beihilfesatz
- Beitragsentwicklung des Versicherers
Zwei Beamte mit identischer Besoldung können deshalb unterschiedlich hohe PKV-Beiträge zahlen.
Private Pflegepflichtversicherung
Privat krankenversicherte Personen müssen grundsätzlich auch eine private Pflegepflichtversicherung besitzen. Dieser Vergleichsrechner benötigt deshalb nicht nur den reinen Krankenversicherungsbeitrag, sondern den gesamten selbst getragenen Betrag für private Kranken- & Pflegeversicherung.
Einige Tarife enthalten einen jährlichen Selbstbehalt. Andere sehen eine Beitragsrückerstattung vor, wenn in einem bestimmten Zeitraum keine Leistungen eingereicht werden. Beide Faktoren können die tatsächlichen Krankenversicherungskosten verändern.
Gesetzliche Krankenversicherung des Arbeitnehmers
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2026 14,6 Prozent. Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag, dessen Höhe von der jeweiligen Krankenkasse festgelegt wird. Der für 2026 gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt 2,9 Prozent. Der tatsächlich erhobene Zusatzbeitrag kann hiervon abweichen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den allgemeinen Beitrag und den Zusatzbeitrag grundsätzlich jeweils zur Hälfte.
Krankenversicherungsbeiträge werden nicht unbegrenzt auf das gesamte Einkommen erhoben. Einkommen oberhalb der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze erhöhen den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag grundsätzlich nicht weiter.
Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der sogenannten Versicherungspflichtgrenze können unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig gesetzlich versichert bleiben oder in eine private Krankenversicherung wechseln. Dieser Vergleichsrechner unterstellt unabhängig von der Höhe des ermittelten Arbeitnehmer-Bruttos, dass die Vergleichsperson gesetzlich versichert bleibt. Auch bei einem Gehalt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze wird daher mit einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gerechnet.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Kinder sowie Ehe- oder Lebenspartner ohne eigenen Beitrag gesetzlich familienversichert sein. Diese mögliche beitragsfreie Mitversicherung kann für Familien einen erheblichen finanziellen Vorteil der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen. Dieser Vergleichsrechner bewertet diesen Vorteil nicht gesondert. Er vergleicht zunächst nur die Versicherungsbelastung der betrachteten Person.
Gesetzliche Pflegeversicherung des Arbeitnehmers
Der allgemeine Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung beträgt seit 2025 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Kinderlose Versicherte zahlen grundsätzlich einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten. Damit beträgt ihr Gesamtbeitrag 4,2 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den allgemeinen Beitrag grundsätzlich zur Hälfte. Den Kinderlosenzuschlag trägt der Arbeitnehmer allein. In Sachsen gilt eine abweichende Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Eltern erhalten für das zweite bis fünfte Kind unter 25 Jahren jeweils einen Abschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten. Der maximale Abschlag beträgt damit einen Prozentpunkt. Die Entlastung gilt nur während der gesetzlich definierten berücksichtigungsfähigen Zeit. Dieser Vergleichsrechner verwendet die eingegebene Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder typisierend sowohl für den Familienzuschlag als auch für die Pflegeversicherungsberechnung. Die Anspruchsvoraussetzungen beider Systeme sind nicht in jedem Einzelfall identisch. Abweichende persönliche Konstellationen werden nicht separat geprüft.
Krankenversicherung im Ruhestand
Beamte im Ruhestand
Beim Bund erhöht sich der Beihilfebemessungssatz für Versorgungsempfänger grundsätzlich von 50 auf 70 Prozent. Damit sinkt die privat abzusichernde Restkostenquote typischerweise von 50 auf 30 Prozent. Ähnliche Regelungen bestehen in vielen Ländern, wobei die jeweiligen Landesvorschriften maßgeblich sind. Der höhere Beihilfesatz kann die Versicherungsbelastung im Ruhestand reduzieren oder alters- und tarifbedingte Beitragssteigerungen teilweise ausgleichen. Er garantiert jedoch nicht, dass der tatsächliche Beitrag unverändert bleibt oder sinkt. Die Beitragsentwicklung hängt weiterhin vom individuellen Tarif, vom Versicherungsunternehmen und von künftigen Beitragsanpassungen ab.
Arbeitnehmer im Ruhestand
Bei pflichtversicherten Rentnern werden aus der gesetzlichen Rente Krankenversicherungsbeiträge erhoben. Die Beiträge aus der gesetzlichen Rente tragen Rentner und Rentenversicherungsträger einschließlich des Zusatzbeitrags grundsätzlich jeweils zur Hälfte. Auf bestimmte weitere Versorgungsbezüge, etwa Betriebsrenten, können ebenfalls Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen. Die Beiträge auf solche Versorgungsbezüge trägt der Rentner grundsätzlich selbst. Die genaue Belastung einer Betriebsrente hängt von der persönlichen Versicherungs- und Versorgungssituation ab.
FAQ
Warum muss ich den PKV-Beitrag für den Beamten selbst eingeben?
PKV-Beiträge hängen von zahlreichen individuellen Faktoren ab und lassen sich nicht zuverlässig allein aus Besoldungsgruppe, Alter oder Beihilfesatz ableiten.Die Eingabe des tatsächlich selbst getragenen Beitrags ist deshalb genauer als eine pauschale Schätzung.
Soll die private Pflegepflichtversicherung eingerechnet werden?
Ja. Einzutragen ist der vollständige selbst getragene monatliche Beitrag für private Krankenversicherung und private Pflegepflichtversicherung.
Werden Beiträge für Kinder oder Ehepartner berücksichtigt?
Nein. Das Eingabefeld bezieht sich nur auf die betrachtete Person. Zusätzliche Versicherungsbeiträge für Familienangehörige können den tatsächlichen finanziellen Vergleich erheblich verändern und müssen außerhalb des Rechners berücksichtigt werden.
Warum bleibt der PKV-Beitrag im Ruhestand gleich?
Der Beihilfesatz steigt für Versorgungsempfänger häufig an. Dadurch muss im Ruhestand ein geringerer Anteil der Krankheitskosten privat abgesichert werden. Gleichzeitig können PKV-Beiträge durch tarifliche oder allgemeine Beitragsanpassungen steigen. Da beide Entwicklungen langfristig nicht zuverlässig prognostiziert werden können, verwendet der Rechner vereinfachend einen unveränderten Beitrag.
Warum wird der Arbeitnehmer im Rechner immer gesetzlich versichert betrachtet?
Der Rechner benötigt eine einheitliche Vergleichsgrundlage. Eine Arbeitnehmer-PKV wäre von individuellen Tarifen, Alter, Gesundheit, Familienkonstellation und Arbeitgeberzuschuss abhängig. Sie würde zahlreiche zusätzliche Eingaben erfordern. Deshalb wird der Arbeitnehmer auch bei einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze als freiwillig gesetzlich versichert behandelt.
Wird der konkrete Zusatzbeitrag meiner Krankenkasse verwendet?
Nein. Der Rechner verwendet den gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz des jeweiligen Jahres. Der tatsächliche Zusatzbeitrag der persönlichen Krankenkasse kann davon abweichen.
Wird die beitragsfreie Familienversicherung bewertet?
Nein. Der Rechner vergleicht die Versicherungsbelastung einer einzelnen Person. Die beitragsfreie Familienversicherung kann insbesondere bei nicht oder nur geringfügig erwerbstätigen Partnern und bei Kindern einen erheblichen Vorteil der GKV darstellen. Dieser Familienvorteil wird nicht in das vergleichbare Arbeitnehmer-Brutto eingerechnet.
Werden Unterschiede im Leistungsumfang bewertet?
Nein. Der Rechner bewertet nicht, ob der Versicherungsschutz der PKV oder der GKV medizinisch oder qualitativ besser ist. Verglichen werden ausschließlich die im Modell angesetzten finanziellen Belastungen.